BGH - Beschluß vom 23.11.1994
2 StR 593/94
Normen:
StPO § 240, § 238, § 244 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 143
StV 1995, 172

BGH - Beschluß vom 23.11.1994 (2 StR 593/94) - DRsp Nr. 1995/2934

BGH, Beschluß vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 2 StR 593/94

DRsp Nr. 1995/2934

1. Der Vorsitzende allein bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Befragung eines Zeugen durch den Verteidiger begonnen, fortgesetzt oder zum Abschluß gebracht wird. 2. Einer Wahrunterstellung ist nicht genügt, wenn das Gericht lediglich unterstellt, daß die Zeugen im Sinne der Beweisbehauptung aussagen werden, um dann den erwarteten Aussagen die Glaubhaftigkeit abzusprechen.

Normenkette:

StPO § 240, § 238, § 244 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Es ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch und Strafausspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) gilt, indessen begründet, soweit sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in zwei Fällen wendet.

II. 1. Die allgemein erhobene Sachrüge deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Von den drei Verfahrensrügen dringt diejenige durch, mit der eine Verletzung des Beweisantragsrechts geltend gemacht wird (dazu unter 2.). Die beiden anderen sind unbegründet: