Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin sowie zwei Flugtickets eingezogen. Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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