BGH - Beschluß vom 24.07.1987
2 StR 349/87
Normen:
BtMG § 31 Nr. 1 ; StGB § 46 ;
Fundstellen:
MDR 1987, 981 (Holtz)
NStZ 1988, 353 (Schoreit)
StV 1987, 487
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Beschluß vom 24.07.1987 (2 StR 349/87) - DRsp Nr. 1994/805

BGH, Beschluß vom 24.07.1987 - Aktenzeichen 2 StR 349/87

DRsp Nr. 1994/805

Scheitert die Aufklärungshilfe daran, daß ein geplantes Treffen mit einem weiteren Tatbeteiligten nicht zustandekommt, liegen zwar die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG nicht vor; der Aufklärungswille des Angeklagten ist aber dann bei den allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigen.

Normenkette:

BtMG § 31 Nr. 1 ; StGB § 46 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin sowie zwei Flugtickets eingezogen. Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.