BGH - Beschluß vom 24.07.1996
2 StR 150/96
Normen:
StPO § 464 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 352
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Beschluß vom 24.07.1996 (2 StR 150/96) - DRsp Nr. 1996/30204

BGH, Beschluß vom 24.07.1996 - Aktenzeichen 2 StR 150/96

DRsp Nr. 1996/30204

Die Kostenentscheidung kann nicht im Wege der Urteilsberichtigung nachgeholt werden.

Normenkette:

StPO § 464 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten am 20. Dezember 1995 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil enthält keine Kostenentscheidung. Durch Beschluß vom 24. Januar 1996 hat das Landgericht das Urteil wie folgt berichtigt: "Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen."

Gegen diesen am 2. Februar 1996 zugestellten Beschluß hat der Angeklagte am 9. Februar 1996 Beschwerde erhoben.

II. Die frist- und formgerecht eingelegte und damit zulässige Beschwerde ist begründet. Die Kostenentscheidung ist notwendiger Bestandteil des Urteilstenors. Unterbleibt sie versehentlich, ist für eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung kein Raum (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Auflage, § 464 Rdn. 8 m.w.N.).

Vorinstanz: LG Köln,