BGH - Beschluß vom 24.09.1990
4 StR 384/90
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1991, 47

BGH - Beschluß vom 24.09.1990 (4 StR 384/90) - DRsp Nr. 1996/13869

BGH, Beschluß vom 24.09.1990 - Aktenzeichen 4 StR 384/90

DRsp Nr. 1996/13869

Wiederholt die Verteidigung einen im Rahmen der Schlußausführungen hilfsweise mit Bitte um vorzeitige Bescheidung gestellten Antrag auf Glaubwürdigkeitsbegutachtung in dieser Form auch nach Durchführung einer ergänzenden Beweisaufnahme zur Glaubwürdigkeit (hier: hilfsweise beantragte Vernehmung einer Zeugin), kann ausnahmsweise ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte und seine Verteidigung im Falle einer Bescheidung des Antrags vor Urteilsverkündung weitere erfolgversprechende Beweisanträge hätten stellen und/oder Beweisanregungen mit Aussicht auf Erfolg hätten geben können; der Angeklagte und seine Verteidigung hatten nämlich im Rahmen der ergänzenden Beweisaufnahme Gelegenheit, ihre Verteidigung darauf einzurichten, daß das Gericht die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens augenscheinlich nicht für geboten hält.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;

Hinweise:

Anmerkung Scheffler NStZ 1991, 348.