BGH - Beschluß vom 25.03.1994
3 StR 18/94
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 605
NJW 1994, 2557
NStZ 1994, 352
StV 1994, 361
Vorinstanzen:
LG Dresden,

BGH - Beschluß vom 25.03.1994 (3 StR 18/94) - DRsp Nr. 1994/3396

BGH, Beschluß vom 25.03.1994 - Aktenzeichen 3 StR 18/94

DRsp Nr. 1994/3396

Anforderungen an die Feststellungen bei Serienstraftaten.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 21 Fällen, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.