BGH - Beschluß vom 25.04.1991
5 StR 164/91
Normen:
StPO § 254 ;
Fundstellen:
NStZ 1991, 500
StV 1991, 340

BGH - Beschluß vom 25.04.1991 (5 StR 164/91) - DRsp Nr. 1996/13844

BGH, Beschluß vom 25.04.1991 - Aktenzeichen 5 StR 164/91

DRsp Nr. 1996/13844

Gestädnisse des Beschuldigten vor Polizeibeamten können dann mit einer richterlichen Vernehmungsniederschrift verlesen werden, wenn der Beschuldigte bei der richterlichen Vernehmung zweifelsfrei zu erkennen gebenen hat, daß er seine Aussagen vor der Polizei als Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter betrachtet wissen will, wenn darüber hinaus das Protokoll über die richterliche Vernehmung den wesentlichen Inhalt der Aussage vor der Polizei mitteilt und wenn sich die Bezugnahme in eindeutigerweise auf vorgelesenen (und nicht nur vorgehaltenen) Teile der nicht-richterlichen Vernehmung bezieht.

Normenkette:

StPO § 254 ;

Hinweise:

Ebenso BGHSt 7, 73 = NJW 1955, 191; BGHSt 6, 279 = NJW 1954, 1496; BGH StV 1989, 90.

Bei der Vernehmung hat der Ermittlungsrichter dem Beschuldigten Gelegneheit zu geben, sich umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern; erst wenn sich bei dieser zusammenhängenden Äußerung ergibt, daß der Vernommene ganz oder teilweise das gleiche aussagt wie früher, dürfen ihm zur Erleichterung der Niederschrift die früheren Protokolle vorgelesen werden und darf in der Niederschrift auf sie Bezug genommen werden (BGH MDR 1987, 282 Holtz = NStZ 1987, 85 = StV 1987, 49; vgl. BGHSt 7, 73 = NJW 1955, 191; BGHSt 6, 279 = NJW 1954, ; BGH MDR 1974, Dallinger); ein 'Selbstleseverfahren' ist unzulässig (BGH MDR 1987, Holtz = NStZ 1987, = StV 1987, ).