Ebenso BGHSt 7, 73 = NJW 1955,
Bei der Vernehmung hat der Ermittlungsrichter dem Beschuldigten Gelegneheit zu geben, sich umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern; erst wenn sich bei dieser zusammenhängenden Äußerung ergibt, daß der Vernommene ganz oder teilweise das gleiche aussagt wie früher, dürfen ihm zur Erleichterung der Niederschrift die früheren Protokolle vorgelesen werden und darf in der Niederschrift auf sie Bezug genommen werden (BGH MDR 1987, 282 Holtz = NStZ 1987, 85 = StV 1987, 49; vgl. BGHSt 7, 73 = NJW 1955,
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