Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 30. November 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
Zu der Rüge vorschriftswidriger Besetzung der Richterbank bemerkt der Senat ergänzend:
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