BGH - Beschluß vom 25.04.2006
3 StR 429/05
Fundstellen:
JR 2006, 382
NStZ 2006, 644
StV 2007, 118
wistra 2006, 349
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 17.06.2005

BGH - Beschluß vom 25.04.2006 (3 StR 429/05) - DRsp Nr. 2006/19002

BGH, Beschluß vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 3 StR 429/05

DRsp Nr. 2006/19002

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

1. Näherer Erörterung bedarf allein die Beanstandung, das gegen die Vorsitzende gerichtete Ablehnungsgesuch sei mit Unrecht verworfen worden (§ 338 Nr. 3 StPO).

a) Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: