Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
1. Näherer Erörterung bedarf allein die Beanstandung, das gegen die Vorsitzende gerichtete Ablehnungsgesuch sei mit Unrecht verworfen worden (§ 338 Nr. 3 StPO).
a) Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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