BGH - Beschluß vom 25.07.1995
1 StR 342/95
Normen:
StPO § 338 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluß 3
DRsp IV(460)174g
MDR 1995, 1160
NJW 1996, 138
NStZ 1996, 49
Rpfleger 1996, 24
StV 1996, 133
VRS 90, 391
wistra 1995, 351
Vorinstanzen:
LG München I,

BGH - Beschluß vom 25.07.1995 (1 StR 342/95) - DRsp Nr. 1995/10009

BGH, Beschluß vom 25.07.1995 - Aktenzeichen 1 StR 342/95

DRsp Nr. 1995/10009

»Ist die Öffentlichkeit zu Unrecht während eines Hinweises gemäß § 265 StPO ausgeschlossen gewesen, so greift § 338 Nr. 6 StPO nicht ein, wenn sich der Hinweis allein auf einen Teil des Tatgeschehens bezog, der im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung gemäß § 154 a Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen wurde.«

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 6 ;

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Seine Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Urteil sei aufgrund einer Hauptverhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien (§ 338 Nr. 6 StPO) , greift nicht durch. Der von der Revision geltend gemachte Verstoß liegt zwar vor, ein Einfluß des Verfahrensfehlers auf das Urteil ist aber denkgesetzlich ausgeschlossen.

a) Folgendes liegt zugrunde: