BGH - Beschluß vom 25.09.1990
5 StR 401/90
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
NStZ 1991, 47
StV 1991, 405

BGH - Beschluß vom 25.09.1990 (5 StR 401/90) - DRsp Nr. 1996/13868

BGH, Beschluß vom 25.09.1990 - Aktenzeichen 5 StR 401/90

DRsp Nr. 1996/13868

Verweigert ein Zeuge seine psychiatrische Untersuchung (§ 81 c StPO), ist der beauftragte Sachverständige deshalb kein unzulässiges Beweismittel; er kann sich bemühen, Einsicht in Gutachten, Berichte oder Strafakten zu nehmen. Stellt das Gericht Besonderheiten der Zeugenpersönlichkeit fest (hier: durch Wahrunterstellung), genügt zum Nachweis der eigenen Sachkunde des Tatrichters nicht der bloße Hinweis, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, die Glaubwürdigkeit des Zeugen 'aufgrund seines bisherigen schweren Lebensweges oder aufgrund anderer Tatsachen in Zweifel' zu ziehen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ;

Hinweise:

Hinweis zu A