BGH - Beschluß vom 25.10.1995
2 StR 433/95
Normen:
StPO § 353, § 354, § 260 ;
Fundstellen:
BGHSt 41, 305
DRsp IV(456)159a
MDR 1996, 408
NJW 1996, 1293
NJW 1996, 2193
NStZ 1996, 197
StV 1996, 251
VRS 91, 126
wistra 1996, 150
Vorinstanzen:
LG Mainz,

BGH - Beschluß vom 25.10.1995 (2 StR 433/95) - DRsp Nr. 1996/19182

BGH, Beschluß vom 25.10.1995 - Aktenzeichen 2 StR 433/95

DRsp Nr. 1996/19182

»Stellt das Revisionsgericht das Verfahren wegen Verjährung teilweise ein, werden die Feststellungen zu den verjährten Taten nicht von selbst gegenstandslos. Diese sind, sofern sie das Revisionsgericht nicht aufhebt, für das weitere Verfahren bindend.«

Normenkette:

StPO § 353, § 354, § 260 ;

Gründe:

I. 1. Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. September 1992 wegen (fortgesetzten) Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte, ein Kassenarzt und Facharzt für Nuklearmedizin, im Tatzeitraum von Oktober 1980 bis Juli 1985 mit Gesamtvorsatz handelnd in die im abgelaufenen Quartal jeweils angefallenen Behandlungsausweise seiner Patienten überhöhte Kosten eintragen. Die Behandlungsausweise reichte er in zwanzig Einzelfällen für die aufeinanderfolgenden Quartale III/1980 bis II/1985 bei der ... Kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen ein, denen dadurch ein Mindestschaden von 1.130.000 DM entstand.