Das Landgericht hat wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher sexueller Nötigung den Angeklagten Herbert N. zu vier, den Angeklagten Holger N. zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie beide Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000 DM an die Nebenklägerin verurteilt. Mit ihren Rechtsmitteln beanstanden die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revisionen haben mit . der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die - nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhobenen - Verfahrensrügen nicht ankommt.
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