BGH - Beschluß vom 26.01.1994
3 StR 629/93
Normen:
StGB § 46 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
StV 1994, 359

BGH - Beschluß vom 26.01.1994 (3 StR 629/93) - DRsp Nr. 1994/3528

BGH, Beschluß vom 26.01.1994 - Aktenzeichen 3 StR 629/93

DRsp Nr. 1994/3528

Steht Aussage gegen Aussage und hat das Gericht ein Glaubwürdigkeitsgutachten erholt, so müssen im Urteil, wenn das Gericht dem Zeugen folgt, das Gutachten und die Angaben des Zeugen zusammenfassend dargestellt werden.

Normenkette:

StGB § 46 ; StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher sexueller Nötigung den Angeklagten Herbert N. zu vier, den Angeklagten Holger N. zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie beide Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000 DM an die Nebenklägerin verurteilt. Mit ihren Rechtsmitteln beanstanden die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revisionen haben mit . der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die - nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhobenen - Verfahrensrügen nicht ankommt.