BGH - Beschluß vom 26.11.1997
5 StR 561/97
Normen:
StGB § 336 ; StPO § 338 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NJW 1998, 2542
NStZ 1998, 209

BGH - Beschluß vom 26.11.1997 (5 StR 561/97) - DRsp Nr. 1998/2074

BGH, Beschluß vom 26.11.1997 - Aktenzeichen 5 StR 561/97

DRsp Nr. 1998/2074

1. Entfernt sich der Verteidiger vor der Urteilsverkündung eigenmächtig, so ist auf eine auf seine Abwesenheit gestützte Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO verwirkt. 2. Eine vertretbare Anwendung der Vorschriften von StPO und StGB ist keine Rechtsbeugung (hier: Aufrechterhalten eines Haftbefehls).

Normenkette:

StGB § 336 ; StPO § 338 Nr. 5 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revisionen aller drei Angeklagter haben mit der Sachrüge Erfolg. Sie führen zur Urteilsaufhebung und Freisprechung.

I. Auf die Verfahrensrügen kommt es mithin nicht an. Der Senat sieht allerdings Anlaß, zu der für den Angeklagten B erhobenen Rüge, die Urteilsverkündung habe teilweise in Abwesenheit seines Verteidigers stattgefunden, folgendes anzumerken: