Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revisionen aller drei Angeklagter haben mit der Sachrüge Erfolg. Sie führen zur Urteilsaufhebung und Freisprechung.
I. Auf die Verfahrensrügen kommt es mithin nicht an. Der Senat sieht allerdings Anlaß, zu der für den Angeklagten B erhobenen Rüge, die Urteilsverkündung habe teilweise in Abwesenheit seines Verteidigers stattgefunden, folgendes anzumerken:
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