BGH - Beschluß vom 27.02.1998
2 ARs 37/98
Normen:
BinSchVerfG § 1, § 2; GVG § 24 ; StGB § 326 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 414
NStZ-RR 1998, 367

BGH - Beschluß vom 27.02.1998 (2 ARs 37/98) - DRsp Nr. 1998/8031

BGH, Beschluß vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 2 ARs 37/98

DRsp Nr. 1998/8031

Für die umweltgefährdende Beseitigung ölhaltiger Abfälle von Bord eines Binnenschiffes sind die Schiffahrtsgerichte sachlich ausschließlich zuständig, wenn nach § 24 GVG die Amtsgerichte zuständig sind.

Normenkette:

BinSchVerfG § 1, § 2; GVG § 24 ; StGB § 326 ;

Gründe:

Gegen den Angeklagten ist ein Strafbefehl erlassen worden, in dem ihm zur Last gelegt wird, er habe am 27. März 1996 im Donautanklager in Deggendorf als Führer des rumänischen Tankmotorschiffes "N. " 500 Liter Diesel und Altöl - als Abfall - in offenen Fässern so gelagert, daß die Gefahr einer Ölverunreinigung der Donau bestanden habe (§ 326 Abs. 1 Nr. 4 a, Abs. 5 StGB). Auf seinen Einspruch hat das zum Bezirk des Oberlandesgerichts München gehörende Amtsgericht in Deggendorf das Verfahren mit Beschluß vom 15. April 1997 (Bl. 69 d.A.) an das im Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg liegende, nach seiner Ansicht zuständige Schiffahrtsgericht in Regensburg verwiesen. Dieses hat die Übernahme abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat die Sache über die Generalstaatsanwaltschaft in Nürnberg dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Über den Zuständigkeitsstreit hat der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht in entsprechender Anwendung des § 14 StPO (BGHSt 18, 381, 384) zu befinden.