BGH - Beschluß vom 27.04.1972
4 StR 149/72
Normen:
StPO § 354 Abs. 2, § 338 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 24, 336
Vorinstanzen:
SchwG Bielefeld,

BGH - Beschluß vom 27.04.1972 (4 StR 149/72) - DRsp Nr. 1994/5698

BGH, Beschluß vom 27.04.1972 - Aktenzeichen 4 StR 149/72

DRsp Nr. 1994/5698

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Richter, der an einer vom Revisionsgericht aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat und nach der Geschäftsverteilung auch zur Mitwirkung an der neuen Verhandlung und Entscheidung nach Zurückverweisung der Sache berufen ist, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann (Ergänzung zu BGHSt 21, 142).«

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 2, § 338 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 19. November 1970 wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Schwurgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten wiederum zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.