Das Schwurgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 19. November 1970 wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Schwurgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten wiederum zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.
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