Das Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Den Angeklagten S. hat es zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Anträge des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen sind unzulässig.
Hinsichtlich der im Schriftsatz vom 11. Januar 2008, eingegangen beim Landgericht am selben Tage, erhobenen Verfahrensrüge kommt eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Rüge nach dem eigenen Vortrag von Rechtsanwältin H. durch bereits in der Hauptverhandlung vom 6. August 2007 überreichte Kopien und damit innerhalb der am 10. Januar 2008 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist geltend machen ließ.
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