BGH - Beschluß vom 27.08.2008
2 StR 261/08
Fundstellen:
NStZ 2009, 223
StraFo 2008, 502
wistra 2009, 473
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.10.2007

BGH - Beschluß vom 27.08.2008 (2 StR 261/08) - DRsp Nr. 2008/17474

BGH, Beschluß vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 2 StR 261/08

DRsp Nr. 2008/17474

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus dem Urteil der Kammer vom 11. Mai 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Juli 2008 offensichtlich unbegründet. Der näheren Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

1. Ein Verfahrenshindernis bestand nicht. Das Urteil des Landgerichts vom 11. Mai 2006 führte nicht zu einem Strafklageverbrauch, da die diesem zu Grunde liegende Straftat mit der hier abgeurteilten Straftat nicht identisch ist. Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist ein Handelsgeschäft des Angeklagten mit 100 g Kokain, das er am 30. April 2005 aus den Beständen der Bande um den gesondert abgeurteilten W. erhalten hatte. Dagegen bezog sich die Verurteilung vom 11. Mai 2006 ausschließlich auf ein Handeltreiben mit den in dem Garagendepot des Angeklagten nach dessen Festnahme am 17. Juni 2005 aufgefundenen 1.360,6 g Amfetaminzubereitung, 4.096 Ecstasytabletten und 28 g MDE-Base.