BGH - Beschluß vom 28.02.1997
StB 14/96
Normen:
StGB § 48, § 70, § 136, § 163a;
Fundstellen:
NJW 1997, 1591
NStZ 1997, 398
StV 1997, 281
wistra 1997, 190

BGH - Beschluß vom 28.02.1997 (StB 14/96) - DRsp Nr. 1997/4676

BGH, Beschluß vom 28.02.1997 - Aktenzeichen StB 14/96

DRsp Nr. 1997/4676

»Ein Verdächtiger erlangt die Stellung eines Beschuldigten, wenn die Staatsanwaltschaft Maßnahmen gegen ihn ergreift, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen. Will ihn die Staatsanwaltschaft gleichwohl zum Verdachtskomplex nur als Zeugen vernehmen, so steht ihm die Außerungsfreiheit nach Maßgabe der §§ 136, 163 a StPO zu, so daß auch bei genereller Aussageverweigerung Maßregeln nach § 70 StPO nicht angeordnet werden dürfen.

Normenkette:

StGB § 48, § 70, § 136, § 163a;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschuldigten P. Kr., W., H. und B. Krauth ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, sich zu einer terroristischen Vereinigung mit der Bezeichnung "Das K.O.M.I.T.E.E." zusammengeschlossen und am 27. Oktober 1994 einen Sprengstoffanschlag auf die Bundeswehrkaserne in Bad Freienwalde verübt, sowie einen Sprengstoffanschlag auf die Justizvollzugsanstalt Berlin-Grünau in der Nacht zum 11. April 1995 beabsichtigt zu haben. Bei der Vorbereitung wurden die Beschuldigten P. Kr., H. und W. überrascht und flüchteten; sie sind seitdem untergetaucht.