BGH - Beschluss vom 28.07.2009
3 StR 80/09
Fundstellen:
StraFo 2010, 70
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 22.09.2008

BGH - Beschluss vom 28.07.2009 (3 StR 80/09) - DRsp Nr. 2010/22262

BGH, Beschluss vom 28.07.2009 - Aktenzeichen 3 StR 80/09

DRsp Nr. 2010/22262

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. September 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zu fünf Fällen sowie wegen Beihilfe zu drei Fällen des jeweils bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Das Urteil muss aufgehoben werden, weil das Landgericht einen Beweisantrag unter Verletzung des Nemo-tenetur-Grundsatzes abgelehnt hat.

Nach den Feststellungen des Landgerichts baute der Angeklagte im März 2005 zusammen mit weiteren Hilfskräften eine Halle in P. zu einer industriell ausgestatteten Cannabis-Plantage um. Die Arbeiten nahmen insgesamt etwa einen Monat bei einer täglichen Arbeitszeit von sechs bis zehn Stunden in Anspruch. In gleicher Weise errichtete der Angeklagte "im Frühjahr 2005" eine Cannabis-Plantage in einem Keller in K., in der sodann "in der Zeit von Mai 2005 an" mindestens zwei Ernten erzielt wurden.