BGH - Beschluß vom 28.08.1974
2 StR 99/74
Normen:
StPO § 224 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BGHSt 25, 357
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler,
OLG Koblenz,

BGH - Beschluß vom 28.08.1974 (2 StR 99/74) - DRsp Nr. 1994/5570

BGH, Beschluß vom 28.08.1974 - Aktenzeichen 2 StR 99/74

DRsp Nr. 1994/5570

»Nach § 224 Abs. 1 Satz 2 StPO ist das Protokoll über eine kommissarische Vernehmung dem Verteidiger auch dann "vorzulegen", wenn dieser von dem Vernehmungstermin benachrichtigt worden war, ihn aber nicht wahrgenommen hat (gegen BGH in MDR 1972, 753).«

Normenkette:

StPO § 224 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht in Bad Neuenahr-Ahrweiler hat im Bußgeldverfahren gegen den in Jülich/Barmen wohnhaften Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldstrafe von 125,-- DM festgesetzt. Vor der Hauptverhandlung waren durch den ersuchten Richter zwei Zeugen in Frankfurt-Höchst und Wuppertal vernommen worden. - Diese hatten schon im Vorverfahren Angaben gemacht, von denen der Verteidiger des Betroffenen bereits in diesem Verfahrensabschnitt Kenntnis erlangt hatte. - Vom Termin zur richterlichen Vernehmung der beiden Zeugen waren der Betroffene und sein Verteidiger jeweils rechtzeitig benachrichtigt worden, hatten jedoch weder diese Termine wahrgenommen noch sind sie in der Hauptverhandlung anwesend gewesen.