Ergänzend bemerkt der Senat:
Die - nicht zulässig ausgeführte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens im Rahmen der verfahrensbeendenden Absprache könnte auch in der Sache keinen Erfolg haben. Auf der Grundlage des von ihm behaupteten Verfahrensgeschehens konnte der Revisionsführer nach deutschem Strafprozessrecht entweder den Richter, der bei den Gesprächen über die einvernehmliche Verfahrensbeendigung unzulässigen Druck ausübte, bereits in der Tatsacheninstanz wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) ablehnen (vgl. BGH NStZ 2005,
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