BGH - Beschluß vom 28.10.2008
3 StR 431/08
Fundstellen:
BGHR StPO vor § 1/faires Verhalten Vereinbarung 26
NStZ 2009, 168
StV 2009, 171
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 28.10.2008

BGH - Beschluß vom 28.10.2008 (3 StR 431/08) - DRsp Nr. 2008/21833

BGH, Beschluß vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 3 StR 431/08

DRsp Nr. 2008/21833

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die - nicht zulässig ausgeführte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens im Rahmen der verfahrensbeendenden Absprache könnte auch in der Sache keinen Erfolg haben. Auf der Grundlage des von ihm behaupteten Verfahrensgeschehens konnte der Revisionsführer nach deutschem Strafprozessrecht entweder den Richter, der bei den Gesprächen über die einvernehmliche Verfahrensbeendigung unzulässigen Druck ausübte, bereits in der Tatsacheninstanz wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) ablehnen (vgl. BGH NStZ 2005, 526; BVerfG, Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 799/05) und nach Zurückweisung des Ablehnungsantrags den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO geltend machen oder gegebenenfalls die Unverwertbarkeit seines unter Druck zustande gekommenen Geständnisses rügen (§§ 136 a, 337 StPO). Daneben kommt eine allgemein auf die Verletzung des fairen Verfahrens gestützte Rüge nicht in Betracht.