BGH - Beschluß vom 28.11.1990
2 StR 536/90
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Sc
NStZ 1991, 326 (Schoreit)
StV 1991, 245
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Beschluß vom 28.11.1990 (2 StR 536/90) - DRsp Nr. 1994/84

BGH, Beschluß vom 28.11.1990 - Aktenzeichen 2 StR 536/90

DRsp Nr. 1994/84

1. Ist es nicht möglich, die Mindestzahl der Einzelfälle und die Mindestmenge des veräußerten Betäubungsmittels festzustellen, dann darf eine Verurteilung insoweit nicht erfolgen. 2. Eine Verurteilung ist nur zulässig, wenn das strafbare Verhalten des Angeklagten so konkret bezeichnet wird, daß erkennbar ist, welche bestimmten Taten von der Verurteilung erfaßt werden. Die Taten müssen sich von anderen gleichartigen, die der Angeklagte begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

Das Landgericht hat lediglich festgestellt, daß der Angeklagte seit Juni 1988 bis zu seiner Festnahme am 9. Februar 1990 täglich ein halbes Gramm Heroin konsumierte. Seine Verlobte habe ebenfalls Heroin zu sich genommen. Insgesamt habe der Angeklagte für sich und seine Verlobte mindestens 300 g Heroin erworben.

Schon bald sei er dazu übergegangen, zur Finanzierung des gemeinsamen Eigenbedarfs an Rauschgift Heroin gewinnbringend an andere (iranische Landsleute, Deutsche und Zigeuner) zu verkaufen, und zwar bis Mitte April 1989.