BGH - Beschluß vom 28.11.1994
5 StR 611/94
Normen:
GVG § 169 ; StPO § 338 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 143

BGH - Beschluß vom 28.11.1994 (5 StR 611/94) - DRsp Nr. 1995/2862

BGH, Beschluß vom 28.11.1994 - Aktenzeichen 5 StR 611/94

DRsp Nr. 1995/2862

Bei einem versehentlichen Ausschluß der Öffentlichkeit ist § 169 GVG nicht verletzt.

Normenkette:

GVG § 169 ; StPO § 338 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Mai 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu dem Schriftsatz des Verteidigers vom 21. Oktober 1994 bemerkt der Senat:

Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers hat der Vorsitzende sofort, nachdem er erfahren hatte, daß die Tür zum Zuschauerraum verschlossen war, die Öffnung der Türe angeordnet. Daß der bis dahin erfolgte faktische Ausschluß der Öffentlichkeit dem Vorsitzenden "zuzurechnen" sei, wird nicht behauptet. Bei dieser Sachlage liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO nicht vor (BGHSt 21, 72; 22, 297; BGH NStZ 1991, 122; BGH Urteil vom 21. September 1993 - 5 StR 400/93 -; Pikart in KK 3. Aufl. § 338 Rdn. 89; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 113; a.A. Dahs/Dahs, Die Revision in Strafsachen, 5. Aufl. Rdn. 198), so daß es entgegen der Auffassung der Revision der Wiederholung von Teilen der Verhandlung zur Heilung eines Verfahrensfehlers aus Rechtsgründen nicht bedurfte.