BGH - Beschluß vom 29.04.1998 (2 ARs 146/98) - DRsp Nr. 1998/16091
BGH, Beschluß vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 2 ARs 146/98
DRsp Nr. 1998/16091
Die Abgabe an das für den Wohnsitz eines der Angeklagten zuständige Gericht ist auch dann nicht zwingend geboten, wenn gegen diesen Angeklagten krankheitsbedingt nur eingeschränkt verhandelt werden kann.