BGH - Beschluß vom 29.04.1998
2 ARs 146/98
Normen:
StPO § 12 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 33 (Kusch)
wistra 1998, 307
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern,

BGH - Beschluß vom 29.04.1998 (2 ARs 146/98) - DRsp Nr. 1998/16091

BGH, Beschluß vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 2 ARs 146/98

DRsp Nr. 1998/16091

Die Abgabe an das für den Wohnsitz eines der Angeklagten zuständige Gericht ist auch dann nicht zwingend geboten, wenn gegen diesen Angeklagten krankheitsbedingt nur eingeschränkt verhandelt werden kann.

Normenkette:

StPO § 12 ;

Gründe: