BGH - Beschluß vom 29.08.1974
4 StR 171/74
Normen:
OWiG § 78 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 25, 365
Vorinstanzen:
AG Diepholz,
OLG Celle,

BGH - Beschluß vom 29.08.1974 (4 StR 171/74) - DRsp Nr. 1994/5569

BGH, Beschluß vom 29.08.1974 - Aktenzeichen 4 StR 171/74

DRsp Nr. 1994/5569

»Die Haltereigenschaft des Betroffenen, der die Einlassung zur Sache verweigert, kann für sich allein, auch wenn es sich um ein privat genutztes Fahrzeug handelt, nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, daß er das Fahrzeug zur Tatzeit (bei) einer mit ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geführt habe. Aus der Zeit und dem Tatort der Ordnungswidrigkeit, dem Beruf, den Familienverhältnissen und Lebensumständen des Fahrzeughalters können sich jedoch in vielen Fällen Anhaltspunkte ergeben, die als Beweisanzeichen für oder gegen die Täterschaft des Halters verwertbar sein.«

Normenkette:

OWiG § 78 ; StPO § 261 ;

Gründe: