Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen "Handeltreibens mit Heroin" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes zur Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. September 1992 zutreffend dargelegt hat.
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