BGH - Beschluß vom 29.10.1992
4 StR 446/92
Normen:
StPO § 251 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 1993, 144
StV 1993, 234 (Ls)
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Beschluß vom 29.10.1992 (4 StR 446/92) - DRsp Nr. 1994/3783

BGH, Beschluß vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 4 StR 446/92

DRsp Nr. 1994/3783

Der die Verlesung anordnende Beschluß muß nach § 251 Abs. 4 S. 2 StPO die Tatsachen angeben, die eine Verlesung - als Ausnahme von § 250 StPO - rechtfertigen. In aller Regel ist wenigstens die Wiedergabe der das Gericht leitenden Erwägungen erforderlich, so daß diese rechtlich überprüfbar sind. Die bloße Wiedergabe des abstrakten Gesetzeswortlauts reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn - wie hier - dieser Gesetzeswortlaut auch noch einer Bestimmung entnommen wird, die auf den zu beurteilenden Fall zweifelsfrei nicht anwendbar ist. Das Urteil würde allenfalls dann nicht auf diesem Gesetzesverstoß beruhen, wenn zwischen den beteiligten Einigkeit über das Vorliegen eines gestzlich anerkannten Verlesungsgrundes bestanden hätte.

Normenkette:

StPO § 251 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen "Handeltreibens mit Heroin" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes zur Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. September 1992 zutreffend dargelegt hat.