BGH - Beschluß vom 29.12.1989
4 StR 630/89
Normen:
StPO § 244 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR StPO § 261 - Sachverständiger 2
DRsp IV(455)122a
NStE Nr. 31 zu § 267 StPO
NStZ 1990, 244
RuP 1990, 131
StV 1990, 339
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach,

BGH - Beschluß vom 29.12.1989 (4 StR 630/89) - DRsp Nr. 1992/1472

BGH, Beschluß vom 29.12.1989 - Aktenzeichen 4 StR 630/89

DRsp Nr. 1992/1472

Aufklärungspflicht des Gerichts und Anforderungen an die Urteilsgründe für den Fall, daß sich das vorbereitende und das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten widersprechen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs.2;

Gründe:

Das LG hatte den Angekl. u. a. von den Vorwürfen des Mordes und des versuchten Mordes wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dabei war das LG »in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. G.« gefolgt. Danach leide der Angekl. an einer endogenen Psychose des schizophrenen Formenkreises. Die gegen diese Anordnung gerichtete Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) hatte Erfolg.