Das LG hatte den Angekl. u. a. von den Vorwürfen des Mordes und des versuchten Mordes wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dabei war das LG »in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. G.« gefolgt. Danach leide der Angekl. an einer endogenen Psychose des schizophrenen Formenkreises. Die gegen diese Anordnung gerichtete Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) hatte Erfolg.
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