BGH - Beschluß vom 30.01.1996
1 StR 624/95
Normen:
IPBPR Art. 14; MRK Art. 6; StGB § 53, § 54 ; StPO § 240 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 240 Abs. 2 Angeklagter 1
NStZ-RR 1996, 334
StV 1996, 471
Vorinstanzen:
LG Tübingen,

BGH - Beschluß vom 30.01.1996 (1 StR 624/95) - DRsp Nr. 1996/19667

BGH, Beschluß vom 30.01.1996 - Aktenzeichen 1 StR 624/95

DRsp Nr. 1996/19667

1. Nötigt die Zäsurwirkung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muß der Tatrichter begründen, warum er das Gesamtstrafmaß für schuldangemessen hält. 2. Ein Angeklagter kann Fragen an einen Mitangeklagten über den Vorsitzenden stellen lassen. Der Ausschluß des unmittelbaren Fragerechts ist auch mit Art. 6 III d MRK, Art. 14 III e IPBPR vereinbar.

Normenkette:

IPBPR Art. 14; MRK Art. 6; StGB § 53, § 54 ; StPO § 240 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 24. März 1992 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 16. Januar 1992 unter Wegfall der dort erkannten Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren

und

wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie Diebstahls in 12 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt; im übrigen wurde er freigesprochen.

Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat nur hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruches zu 2. Erfolg. Bezüglich der Verfahrensrügen und der gegen den Schuldspruch und die weiteren Strafaussprüche gerichteten Sachrüge ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.