Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 24. März 1992 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 16. Januar 1992 unter Wegfall der dort erkannten Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren
und
wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie Diebstahls in 12 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt; im übrigen wurde er freigesprochen.
Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat nur hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruches zu 2. Erfolg. Bezüglich der Verfahrensrügen und der gegen den Schuldspruch und die weiteren Strafaussprüche gerichteten Sachrüge ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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