Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge", gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten Q. begangen, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Beweiswürdigung greifen nicht durch. Jedoch hält die Beurteilung, der Angeklagte sei an der festgestellten unerlaubten Einfuhr von Haschisch und dem darin zugleich zu sehenden unerlaubten Handeltreiben mit diesem Betäubungsmittel als Mittäter und nicht bloß als Gehilfe des Mitangeklagten Q. beteiligt gewesen, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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