BGH - Beschluß vom 30.03.1994
3 StR 726/93
Normen:
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29a Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
StV 1994, 422

BGH - Beschluß vom 30.03.1994 (3 StR 726/93) - DRsp Nr. 1994/3384

BGH, Beschluß vom 30.03.1994 - Aktenzeichen 3 StR 726/93

DRsp Nr. 1994/3384

Die bloße Anwesenheit bei der Einfuhr und das Vermitteln des Gefühls der Sicherheit für den unmittelbar Handelnden begründen regelmäßig nur den Vorwurf der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Normenkette:

BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29a Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge", gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten Q. begangen, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Beweiswürdigung greifen nicht durch. Jedoch hält die Beurteilung, der Angeklagte sei an der festgestellten unerlaubten Einfuhr von Haschisch und dem darin zugleich zu sehenden unerlaubten Handeltreiben mit diesem Betäubungsmittel als Mittäter und nicht bloß als Gehilfe des Mitangeklagten Q. beteiligt gewesen, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.