BGH - Beschluß vom 30.08.1983 (4 StR 114/82) - DRsp Nr. 1994/4627
BGH, Beschluß vom 30.08.1983 - Aktenzeichen 4 StR 114/82
DRsp Nr. 1994/4627
Die Anordnung im Führerschein, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine dem Sehvermögen entsprechende Brille zu tragen, ist nur verpflichtend im Sinne der §§ 12 Abs. 2 S. 1, 69 a Abs. 1 Nr. 6StVZO, solange eine Beeinträchtigung der Sehfähigkeit tatsächlich vorliegt.