BGH - Beschluß vom 31.03.1987
1 StR 94/87
Normen:
StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1987, 423

BGH - Beschluß vom 31.03.1987 (1 StR 94/87) - DRsp Nr. 1996/5057

BGH, Beschluß vom 31.03.1987 - Aktenzeichen 1 StR 94/87

DRsp Nr. 1996/5057

Dem Angeklagten ist das letzte Wort nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung auch dann zu erteilen, wenn hierbei lediglich die Frage gestellt wurde, ob weitere Unterlagen in Bezug auf einen Hilfsbeweisantrag vorgelegt werden sollen und diese Frage verneint wurde. Da das Gericht im Bejahensfalle erneut in die Hauptverhandlung eingetreten wäre, konnte dieser Vorgang daher auf die zu treffende Entscheidung Einfluß gewinnen.

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen
NStZ 1987, 423