BGH - Beschluß vom 31.03.1998
5 StR 13/98
Normen:
StPO § 252 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 367
wistra 1998, 315

BGH - Beschluß vom 31.03.1998 (5 StR 13/98) - DRsp Nr. 1998/16153

BGH, Beschluß vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 5 StR 13/98

DRsp Nr. 1998/16153

Macht ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen auch Schriftstücke, die er bei einer polizeilichen Vernehmung zum Bestandteil seiner Aussage gemacht hat, nicht verlesen werden.

Normenkette:

StPO § 252 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangener Zuhälterei in drei Fällen, Körperverletzung in neun Fällen, Vergewaltigung und wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe und eine sonstige Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung der Waffen angeordnet und den sichergestellten, aus dem Prostitutionserlös vom Angeklagten erworbenen PKW Daimler-Benz Typ 560 SL für verfallen erklärt. Eine der betroffenen Frauen, die Zeugin D - W, zu deren Nachteil sich der Angeklagte nach den Feststellungen der Zuhälterei und der Körperverletzung schuldig gemacht hat, war die Ehefrau des Angeklagten. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.