BGH - Urteil vom 01.03.1995
2 StR 331/94
Normen:
StGB § 78b; StPO § 467 ;
Fundstellen:
JR 1996, 117
NJ 1996, 92
NJW 1995, 1297
NStZ 1995, 406

BGH - Urteil vom 01.03.1995 (2 StR 331/94) - DRsp Nr. 1995/4333

BGH, Urteil vom 01.03.1995 - Aktenzeichen 2 StR 331/94

DRsp Nr. 1995/4333

1. Zur Frage des Ruhens der Verjährung während der nationalsozialistischen Zeit. 2. Die Versagung der Auslagenerstattung ist unbedenklich, wenn der Angeklagte bei Schuldspruchreife allein wegen des Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wurde.

Normenkette:

StGB § 78b; StPO § 467 ;

Gründe:

A. Die Staatsanwaltschaft legt dem damals 20-jährigen Angeklagten zur Last, er habe am 13. Oktober 1943 in Italien am Monte Carmignano bei Caiazzo nördlich von Neapel als Leutnant der deutschen Wehrmacht gemeinschaftlich mit anderen Soldaten seiner Kompanie aus niedrigen Beweggründen und grausam 15 italienische Zivilpersonen, fünf Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen 4 und 14 Jahren, getötet, die sich in einem Bauernhaus unweit der damaligen Stellung der Kompanie des Angeklagten aufgehalten hatten. Die Anklage wertet dies als Mord in 15 Fällen.

Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Verfolgungsverjährung eingestellt und angeordnet, daß er für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision, die sie mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründet hat. Sie wendet sich insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, die angeklagte Tat sei verjährt. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Auslagen- und Entschädigungsentscheidung.