BGH - Urteil vom 01.07.1983
1 StR 138/83
Normen:
BRRG § 39 Abs. 3 Satz 1; StPO (1975) § 54 Abs. 1, § 96, § 247 S;
Fundstellen:
BGHSt 32, 32
EzSt StGB § 247 Nr. 2
JZ 1984, 45
LM StPO § 54 Nr. 2
MDR 1983, 948
NJW 1984, 1973
NStZ 1983, 565
StV 1983, 356
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe,

BGH - Urteil vom 01.07.1983 (1 StR 138/83) - DRsp Nr. 1994/4641

BGH, Urteil vom 01.07.1983 - Aktenzeichen 1 StR 138/83

DRsp Nr. 1994/4641

»Der Angeklagte kann aus den in § 96 StPO und § 54 Abs. 1 StPO i.V.m. § 39 Abs. 3 Satz 1 BRRG anerkannten Gründen entsprechend § 247 Satz 1 StPO während der Vernehmung eines Zeugen aus der Hauptverhandlung entfernt werden.«

Normenkette:

BRRG § 39 Abs. 3 Satz 1; StPO (1975) § 54 Abs. 1, § 96, § 247 S;

Gründe:

Das Landgericht hat wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den Angeklagten A zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, den Angeklagten B zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die das Urteils jeweils mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge angreifen, haben Erfolg.

I. Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, das Landgericht habe den Zeugen A G in Abwesenheit der Angeklagten vernommen, dringt durch.

1. Die Rüge entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar hatten die Beschwerdeführer den nach ihrer Meinung entscheidenden Rechtsverstoß zunächst in einer Verletzung des § 261 StPO gesehen; doch ergibt sich aus dem Tatsachenvortrag hinreichend deutlich auch die Beanstandung, der Zeuge G sei in Abwesenheit der Angeklagten vernommen worden, ohne daß die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten.