Das Landgericht hat wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den Angeklagten A zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, den Angeklagten B zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die das Urteils jeweils mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge angreifen, haben Erfolg.
I. Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, das Landgericht habe den Zeugen A G in Abwesenheit der Angeklagten vernommen, dringt durch.
1. Die Rüge entspricht den Anforderungen des §
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|