BGH - Urteil vom 02.02.1999
1 StR 590/98
Normen:
StPO § 244 Abs. 2, § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JR 2000, 32
NStZ 1999, 312
StV 2001, 98

BGH - Urteil vom 02.02.1999 (1 StR 590/98) - DRsp Nr. 1999/3206

BGH, Urteil vom 02.02.1999 - Aktenzeichen 1 StR 590/98

DRsp Nr. 1999/3206

Der Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu vernehmen, kann allein auf der Grundlage der sich aus der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ergebenden Anorderungen abgelehnt werden.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2, § 244 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf einer zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen den freisprechenden Teil des Urteils wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin jeweils mit einer - im wesentlichen gleichartigen - Verfahrensbeanstandung, die Staatsanwaltschaft auch mit der allgemein erhobenen Sachbeschwerde. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen den Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft auf nochmalige Vernehmung des Zeugen R. im Ergebnis ohne Rechtsfehler ablehnend beschieden. Dem liegt folgendes zugrunde: