BGH - Urteil vom 02.07.1980
3 StR 201/80
Normen:
StGB (1975) §§ 331, 332 ;
Fundstellen:
BGHSt 29, 300
JR 1981, 299
JZ 1980, 819
LM StGB § 331 Nr. 1
MDR 1980, 862
NJW 1980, 2203
NStZ 1981, 72
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

BGH - Urteil vom 02.07.1980 (3 StR 201/80) - DRsp Nr. 1994/5133

BGH, Urteil vom 02.07.1980 - Aktenzeichen 3 StR 201/80

DRsp Nr. 1994/5133

»Die Tatbestände der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) sind nicht erfüllt, wenn der Amtsträger lediglich vorspiegelt, die Dienstleistung erbracht zu haben, für die er einen Vorteil fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.«

Normenkette:

StGB (1975) §§ 331, 332 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) unter Einbeziehung einer in einem anderen Verfahren rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.