Der Beschwerdeführer ist vom Landgericht - neben anderen Mitangeklagten - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch.
Das Landgericht hat während der Vernehmung eines Zeugen gegen seine Pflicht verstoßen, in Anwesenheit des Angeklagten zu verhandeln (§ 230 Abs. 1 StPO). Dieser Rechtsfehler stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar.
1. Zugrunde liegt folgendes:
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