BGH - Urteil vom 02.07.1996
1 StR 314/96
Normen:
StPO § 54, § 96 ;
Fundstellen:
BGHSt 42, 175
NJW 1996, 2738
NStZ 1996, 608
StV 1996, 523
wistra 1996, 307
Vorinstanzen:
LG Würzburg,

BGH - Urteil vom 02.07.1996 (1 StR 314/96) - DRsp Nr. 1996/30164

BGH, Urteil vom 02.07.1996 - Aktenzeichen 1 StR 314/96

DRsp Nr. 1996/30164

»Erhebt ein Gericht gegen die Versagung einer Aussagegenehmigung Einwendungen, so ist die Entscheidung der obersten Dienstbehörde auch dann herbeizuführen, wenn das Landesrecht die Ausübung der Entscheidungsbefugnis generell delegiert hat.«

Normenkette:

StPO § 54, § 96 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist vom Landgericht - neben anderen Mitangeklagten - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch.

Das Landgericht hat während der Vernehmung eines Zeugen gegen seine Pflicht verstoßen, in Anwesenheit des Angeklagten zu verhandeln (§ 230 Abs. 1 StPO). Dieser Rechtsfehler stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar.

1. Zugrunde liegt folgendes: