BGH - Urteil vom 03.03.1977
2 StR 390/76
Normen:
StPO (1975) vor § 48, § 100a, § 249, § 250 ;
Fundstellen:
BGHSt 27, 135
Vorinstanzen:
LG Limburg,

BGH - Urteil vom 03.03.1977 (2 StR 390/76) - DRsp Nr. 1994/5395

BGH, Urteil vom 03.03.1977 - Aktenzeichen 2 StR 390/76

DRsp Nr. 1994/5395

»Die Niederschrift über eine nach § 100a StPO gewonnene Tonbandaufzeichnung darf im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden.«

Normenkette:

StPO (1975) vor § 48, § 100a, § 249, § 250 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Waffenhandels in Tateinheit mit unerlaubter Waffeneinfuhr, unerlaubtem Waffenbesitz, unerlaubter Herstellung und unerlaubtem Ankauf von Munition, unerlaubter Einfuhr von Kriegswaffen und mit gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben sowie wegen unerlaubten Besitzes von Sprengstoff zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zwei Monaten verurteilt; ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Monaten entzogen sowie den Führerschein, einen Personenkraftwagen und eine Reihe von Waffen nebst Munition und weiterem Zubehör eingezogen. Seine mitangeklagte Ehefrau hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Waffenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Waffeneinfuhr und zur gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren des Landgerichts und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel führen lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; sonst bleiben sie ohne Erfolg.

I. Zur Revision des Angeklagten G N

A. Verfahrensvoraussetzungen