BGH - Urteil vom 03.05.1960
1 StR 155/60
Normen:
StPO Vor § 48, § 338 ;
Fundstellen:
BGHSt 14, 265
Vorinstanzen:
Schwurgericht Heidelberg,

BGH - Urteil vom 03.05.1960 (1 StR 155/60) - DRsp Nr. 1994/6413

BGH, Urteil vom 03.05.1960 - Aktenzeichen 1 StR 155/60

DRsp Nr. 1994/6413

»Der als Zeuge vernommene Sitzungsstaatsanwalt kann in derselben Hauptverhandlung in aller Regel nicht weiter als Anklagevertreter tätig sein. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO; der Verstoß führt vielmehr nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß es auf ihm beruht. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbesondere RGSt 29, 236; GA 67, 436; 71, 92; JW 1933, 523 Nr. 17).«

Normenkette:

StPO Vor § 48, § 338 ;

Gründe:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes - Tötung seiner früheren Geliebten S.H. aus niedrigen Beweggründen - zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

1. Verfahrensrügen: