BGH - Urteil vom 03.05.1985
2 StR 824/84
Normen:
StPO § 244 Abs. 2 u. 3, § 96, § 338 Nr. 8 ;
Fundstellen:
NStZ 1985, 466

BGH - Urteil vom 03.05.1985 (2 StR 824/84) - DRsp Nr. 1996/4924

BGH, Urteil vom 03.05.1985 - Aktenzeichen 2 StR 824/84

DRsp Nr. 1996/4924

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Anfechtung einer Sperrerklärung im Verwaltungsrechtsweg mit der Begründung ablehnt, mit einer Entscheidung sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

»2. Bei einem Antrag, der darauf abzielt, Teile der Tatsachendarstellung zu widerlegen, die Grundlage für eine Sperrerklärung des Innenministers gewesen sind, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag; § 244 Abs.3 StPO ist nicht anwendbar.«

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2 u. 3, § 96, § 338 Nr. 8 ;
Fundstellen
NStZ 1985, 466