BGH - Urteil vom 03.07.2007
1 StR 3/07
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 § 163a Abs. 4 ;
Fundstellen:
JR 2008, 39
JuS 2007, 962
NJW 2007, 2706
NStZ 2007, 653
NStZ 2008, 49
StV 2007, 450
wistra 2007, 433
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 10.05.2006

BGH - Urteil vom 03.07.2007 (1 StR 3/07) - DRsp Nr. 2007/14193

BGH, Urteil vom 03.07.2007 - Aktenzeichen 1 StR 3/07

DRsp Nr. 2007/14193

»Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Art und Weise einer Vernehmung (im Anschluss an BGHSt 38, 214).«

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 § 163a Abs. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; von der Feststellung der besonderen Schuldschwere hat es abgesehen. Opfer der Taten waren seine Ehefrau G. H. und seine Tochter J. H.. Wegen des Totschlags an der Ehefrau hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von elf Jahren verhängt; den Totschlag an der Tochter hat es als besonders schweren Fall bewertet (§ 212 Abs. 2 StGB) und deswegen auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt.

Der Angeklagte wendet sich mit der auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision - beschränkt - insoweit an, als der Angeklagte "bezüglich der Tötung seiner Tochter J. H. wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt" und "die besondere Schwere der Schuld nicht festgestellt" worden ist. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. Allerdings führt die Revision der Staatsanwaltschaft entgegen ihrem Antrag auch zur Aufhebung der wegen der Tötung von J. H. verhängten Einzelstrafe und damit der Gesamtsstrafe.