BGH - Urteil vom 03.08.1966
2 StR 242/66
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 21, 118
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

BGH - Urteil vom 03.08.1966 (2 StR 242/66) - DRsp Nr. 1994/6046

BGH, Urteil vom 03.08.1966 - Aktenzeichen 2 StR 242/66

DRsp Nr. 1994/6046

»a) Die Absicht der Prozeßverschleppung ist ein selbständiger Beweisablehnungsgrund neben anderen Gründen des § 244 StPO. Seine verfahrensrechtliche Bedeutung liegt darin, daß zum Nachweis der Motive des Antragstellers das Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung Einschränkungen erfährt. b) Wegen der Verschleppungsabsicht darf en Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst zweifelsfrei davon überzeugt ist, daß die beantragte Beweiserhebung nichts zugunsten des Antragstellers ergeben kann. c) Die Ablehnungsgründe müssen ausführlich und zu jedem einzelnen Beweisthema dargelegt werden; das Revisionsgericht ist verpflichtet, sie unter eigener Würdigung auch in tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen.«

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist wegen Betruges zu acht Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Er rügt mit der Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Die Revision hat Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Der Verteidiger des Angeklagten hat am Schluß der Hauptverhandlung beantragt, als Zeugen den in Persien wohnenden Rechtsanwalt A. zu folgenden Beweisfragen zu hören: