BGH - Urteil vom 03.11.1982
2 StR 434/82
Normen:
StPO (1975) § 168 c Abs. 5 ;
Fundstellen:
BGHSt 31, 140
EzSt StPO § 168c Nr. 1
JZ 1983, 354
LM StPO § 168c Nr. 3
MDR 1983, 243
NJW 1983, 1006
NStZ 1983, 375
StV 1983, 51
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Urteil vom 03.11.1982 (2 StR 434/82) - DRsp Nr. 1994/4800

BGH, Urteil vom 03.11.1982 - Aktenzeichen 2 StR 434/82

DRsp Nr. 1994/4800

»Zur Frage, ob die Aussage einer Zeugin, die sie im vorbereitenden Verfahren vor dem Richter gemacht hat, einem Verwertungsverbot unterliegt, wenn die Benachrichtigung des Beschuldigten vom Vernehmungstermin unterblieben war.«

Normenkette:

StPO (1975) § 168 c Abs. 5 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.

Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte hatte im Juli 1980 die 17-jährige S. E. kennengelernt, die in F. der Gelegenheitsprostitution nachging. Er veranlaßte sie zur Aufnahme einer geregelten Prostitutionstätigkeit, die sie zunächst in einem "Club" in K., später in einem Hotel im Bahnhofsviertel ausübte. Sie mußte ihre gesamten Einkünfte aus der Gewerbsunzucht - mit Ausnahme des Hartgelds - an den Angeklagte abführen. Dieser gewährte ihr Unterkunft und Kost, sorgte für ihre persönlichen Bedürfnisse, entschied über ihre Tageseinteilung, bestimmte Zeit, Ort und Art ihrer Tätigkeit und überwachte die Befolgung seiner Anordnungen. Mitte Oktober und Anfang Dezember 1980 mißhandelte er sie mit Schlägen und Fußtritten, weil sie sich - seiner Meinung nach - nicht an die ihr erteilten Weisungen gehalten hatte.