Das Landgericht hat den Angeklagten M vom Tatvorwurf der Anstiftung zu tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung verübter Freiheitsheitsberaubung freigesprochen. Den - während des Laufs des Revisionsverfahrens verstorbenen - Mitangeklagten T hat das Landgericht hingegen deshalb zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
I. 1. Der verstorbene Mitangeklagte T war zur Tatzeit (1954/1955) im Range eines Majors stellvertretender Leiter der für Spionageabwehr zuständigen Abteilung 4 der Hauptabteilung II des damaligen Staatssekretariats für Staatssicherheit (SfS) in (Ost-)Berlin. Der Angeklagte M war im Range eines Hauptmanns Leiter der Abteilung II der Bezirksverwaltung des SfS in Magdeburg.
Beide waren im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit mit der Verschleppung des A in die DDR befaßt. Dieser war seit 1952 für die "Organisation Gehlen", die Vorgängerorganisation des Bundesnachrichtendienstes, tätig.
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