BGH - Urteil vom 03.12.1996
5 StR 67/96
Normen:
StGB § 239 ;
Fundstellen:
BGHSt 42, 332
NJW 1997, 1317
NStZ 1997, 234
Vorinstanzen:
LG Berlin,

BGH - Urteil vom 03.12.1996 (5 StR 67/96) - DRsp Nr. 1997/2836

BGH, Urteil vom 03.12.1996 - Aktenzeichen 5 StR 67/96

DRsp Nr. 1997/2836

»Umfang der Strafbarkeit und Verfolgbarkeit eines DDR-Amtsträgers, der die Verschleppung eines in West-Berlin ansässigen Mitarbeiters eines westlichen Nachrichtendienstes in die DDR organisiert hat.«

Normenkette:

StGB § 239 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M vom Tatvorwurf der Anstiftung zu tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung verübter Freiheitsheitsberaubung freigesprochen. Den - während des Laufs des Revisionsverfahrens verstorbenen - Mitangeklagten T hat das Landgericht hingegen deshalb zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

I. 1. Der verstorbene Mitangeklagte T war zur Tatzeit (1954/1955) im Range eines Majors stellvertretender Leiter der für Spionageabwehr zuständigen Abteilung 4 der Hauptabteilung II des damaligen Staatssekretariats für Staatssicherheit (SfS) in (Ost-)Berlin. Der Angeklagte M war im Range eines Hauptmanns Leiter der Abteilung II der Bezirksverwaltung des SfS in Magdeburg.

Beide waren im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit mit der Verschleppung des A in die DDR befaßt. Dieser war seit 1952 für die "Organisation Gehlen", die Vorgängerorganisation des Bundesnachrichtendienstes, tätig.