BGH - Urteil vom 04.03.1993 (2 StR 502/92) - DRsp Nr. 1994/3704
BGH, Urteil vom 04.03.1993 - Aktenzeichen 2 StR 502/92
DRsp Nr. 1994/3704
1. Ein Beweismittel ist als völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3StPO anzusehen, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, daß sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen läßt (BGHSt 14, 339; für die Genomanalyse BGHSt 37, 157 f.; NStZ 1991, 399). Gleiches gilt aber auch, wenn der Sachverständige, dessen Gutachten eingeholt werden soll, eine Untersuchungsmethode anwendet, die unausgereift und nicht zuverlässig ist (BGH NStZ 1985, 515, 516; MDR 1993, 165 >166< (=BGHSt 39, 49) ; BGH NJW 1978, 1207). Die Frage nach der Eignung bestimmter Untersuchungsmethoden ist dabei nach der Lebenserfahrung und dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu beantworten.
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