BGH - Urteil vom 04.03.1993
2 StR 502/92
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 2, § 245 Abs. 2 S. 1, § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 1993, 395
StV 1993, 340

BGH - Urteil vom 04.03.1993 (2 StR 502/92) - DRsp Nr. 1994/3704

BGH, Urteil vom 04.03.1993 - Aktenzeichen 2 StR 502/92

DRsp Nr. 1994/3704

1. Ein Beweismittel ist als völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO anzusehen, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, daß sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen läßt (BGHSt 14, 339; für die Genomanalyse BGHSt 37, 157 f.; NStZ 1991, 399). Gleiches gilt aber auch, wenn der Sachverständige, dessen Gutachten eingeholt werden soll, eine Untersuchungsmethode anwendet, die unausgereift und nicht zuverlässig ist (BGH NStZ 1985, 515, 516; MDR 1993, 165 >166< (=BGHSt 39, 49) ; BGH NJW 1978, 1207). Die Frage nach der Eignung bestimmter Untersuchungsmethoden ist dabei nach der Lebenserfahrung und dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu beantworten.