BGH - Urteil vom 04.09.2001
5 StR 92/01
Normen:
StGB § 339 ;
Fundstellen:
BGHSt 47, 105
JR 2002, 254
JZ 2002, 198
NJW 2001, 3275
NStZ 2001, 651
NStZ 2002, 146
StV 2002, 303
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Urteil vom 04.09.2001 (5 StR 92/01) - DRsp Nr. 2001/13508

BGH, Urteil vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 5 StR 92/01

DRsp Nr. 2001/13508

»Zögerliche Bearbeitung einer Rechtssache innerhalb eines objektiv vertretbaren Zeitraums ist Rechtsbeugung, wenn der Richter mit seiner Verfahrensweise aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei handelt.«

Normenkette:

StGB § 339 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung (durch Unterlassen) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er seinen Freispruch erstrebt, führt ebenso wie die Revision der Staatsanwaltschaft, die unter anderem auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich mit Rechtsbeugung begangener Freiheitsberaubung gerichtet ist, mit der jeweils erhobenen Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; eines Eingehens auf die vom Angeklagten zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.