BGH - Urteil vom 04.11.1981
2 StR 242/81
Normen:
JGG (1975) § 47a, § 103 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 30, 260
LM JGG § 47a Nr. 1
NJW 1982, 454
NStZ 1982, 119
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Urteil vom 04.11.1981 (2 StR 242/81) - DRsp Nr. 1994/4968

BGH, Urteil vom 04.11.1981 - Aktenzeichen 2 StR 242/81

DRsp Nr. 1994/4968

»Das Jugendgericht kann eine nach Eröffnung des Hauptverfahrens abgetrennte und nur noch Erwachsene betreffende Sache entgegen dem Wortlaut des § 103 Abs. 3 JGG wegen des Vorrangs des § 47 a JGG nicht an ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedriger Ordnung abgeben.«

Normenkette:

JGG (1975) § 47a, § 103 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Rüge, die erkennende Strafkammer habe ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen und gegen § 338 Nr. 4 StPO verstoßen, zuständig sei die Jugendkammer gewesen, zur Aufhebung des Urteils.