Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Rüge, die erkennende Strafkammer habe ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen und gegen § 338 Nr. 4 StPO verstoßen, zuständig sei die Jugendkammer gewesen, zur Aufhebung des Urteils.
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